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   OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00.NE   

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https://dejure.org/2001,16230
OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00.NE (https://dejure.org/2001,16230)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2001 - 4 D 3/00.NE (https://dejure.org/2001,16230)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2001 - 4 D 3/00.NE (https://dejure.org/2001,16230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuschüsse zu den Personalkosten an dieörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Rechtliche Qualifizierung der Landeszuschüsse als Bezuschussung; Zur Aufgabenverantwortung und Finanzverantwortung nach dem Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfG Brandenburg, 30.04.2013 - VfGBbg 49/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Konnexitätsprinzip; Kindertagesstätten;

    Bezogen auf den örtlichen Wirkungskreis obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Gesamt- und Letztverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 SGB VIII (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00 -, LKV 2002, 188; Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Auflage, § 69 Rn. 18).

    Der vorstehend umschriebenen Aufgabenverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt ihre Finanzverantwortung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00 -, a. a. O.).

    Denn die bisherigen Landeszuwendungen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung waren lediglich Ausfluss der Förderungs- und Unterstützungspflicht des Landes nach § 82 Abs. 2 SGB VIII und mussten nicht eine volle Refinanzierung der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten sicherstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris und vom 6. September 2001 - 4 D 3.00 NE -, LKV 2002, 188).

  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    In dieser Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, ein Rechtstreit um die nach § 16 Abs. 6 BbgKitaG an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung falle nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO und sei daher nicht gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem Rechtsstreit dieser Art der Sache nach um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handele (vgl. hierzu allerdings auch die Ausführungen in diesem Urteil [a. a. O., Rdnr. 42 f.] und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg [OVG Bbg] vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - LKV 2002, 188, wonach dem Anspruch aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG die Rechtsnatur einer anteiligen Bezuschussung beizumessen und dieser Anspruch nicht als gesetzlich normierter Kostenerstattungsanspruch zu qualifizieren ist).

    Nicht maßgeblich kann vor diesem Hintergrund dagegen der Umstand sein, der sachliche Grund für eine Gebührenbefreiung fehle allein schon auf Grund der Tatsache, dass zwischen Sozialleistungsträgern ein Rechtsstreit geführt werde, der keine fürsorgerische Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers zum Gegenstand habe (so aber wohl: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 2.06 - Urteil vom 24. September 2008, [a. a. O.], Rdnr. 50, das zeitlich früher als das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 02. Dezember 2009 ergangen war und deshalb die nunmehrigen höchstrichterlichen Maßgaben noch nicht berücksichtigen konnte und das den Anspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG auf Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht als gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg angesehen hat [vgl. hierzu das vorstehend zitierte Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 42 und OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188]).

    Zwar hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 BbgKitaG zu gewährleisten und ihm obliegt die Gesamt- und Letztverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe, die auch eine Finanzverantwortung umfasst (vgl. zu der aus der Trägerschaft resultierenden Finanzverantwortung: OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188 m.w.Nw.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06

    Vereinbarkeit der der Verordnung des Landes Brandenburg über die Anpassung der

    Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beruht auf der bundesrechtlich in § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII geregelten Aufgabenverantwortlichkeit für die öffentliche Jugendhilfe (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE -, LKV 2002, 188 m.w.N).

    Abgesehen davon ist ein überwölbendes Strukturprinzip dergestalt, dass die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gesetzgebungsbefugnis folgt, angesichts der Trennung von Gesetzgebung und Verwaltung auf der Bundesebene (vgl. Art. 83 GG) und der Organisationshoheit der Länder (vgl. Art. 96 BbgVerf), welche in vielen Fällen gleichfalls zu einem Auseinanderfallen von Regelungs- und Verwaltungskompetenzen führt, nicht ersichtlich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O.).

    Diese ist erst dann verletzt, wenn die Einschätzung der für den Landeszuschuss maßgeblichen Kinderbetreuungskosten im Ergebnis mit den gesetzgeberischen Vorgaben oder einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, sondern sich mangels einleuchtender Gründe als willkürlich darstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwGE 107, 215, 217 [BVerwG 24.09.1998 - 4 CN 2/98] ; Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 - 4 D 13/99.NE - und Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE - S. 9 des E.A.).

    Es kommt wie schon ausgeführt, ergebnisbezogen allein auf die tatsächliche Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu dem regelungsbedürftigen Sachverhalt an, so wie er sich objektiv darstellt (Urteil des Senats vom 6. September 2001 - 4 D 3/00 -, LKV 2002, 188, 189).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2011 - 6 K 509/08

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    Er könne sich an einer pauschalierenden Betrachtung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse orientieren und eine Bezuschussung abweichend von der tatsächlichen Vergütungspraxis pauschalierend ausgestalten (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE -).

    Aus § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV, wonach für die Anzahl des Personals auf den dem jeweiligen Abrechnungsquartal vorangegangen Stichtag abzustellen ist, folgt zumindest, dass nicht auf eine zukünftig gültige Vergütungsregelung zurückzugreifen ist, welche im Zeitpunkt der Abrechnungsperiode gelten wird (vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE - LKV 2002, 188, 189 sub 2.).

    Zumindest sind die Vergütungsregelungen zu berücksichtigen, die bei der Bestimmung der Durchschnittssätze bekannt sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a. a. O., S. 189; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 7. September 2010 - VG 7 K 1306/05 - Mitt. StGB Bbg. 10-11/2010).

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18/02

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungslast, Personalkostenbezuschussung

    Dies findet seinen Niederschlag im Abstellen auf die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung bzw. -stufen, wobei der unterschiedlichen Wortwahl im vorliegenden Zusammenhang kein unterschiedlicher Sinngehalt zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE - LKV 2002, 188, 189).

    Hinsichtlich der verordnungsrechtlichen Festlegung der Bezuschussung durch das Land nach § 16 Abs. 6 KitaG hat der Senat in seinem Urteil vom 6. September 2001 (a. a. O.) festgestellt, dass eine Bezuschussung durch den Verordnungsgeber abweichend von der tatsächlichen Vergütungspraxis pauschalierend ausgestaltet werden kann und hierzu ausgeführt:.

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18

    Personalkostenbezuschussung eines örtlichen Kindertagesstättenträgers ;

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